Basisdaten
Titel: Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG
Rechtsmaterie: Personenstandsrecht
Erlassen am: 18. Dezember 2018 
(BGBl. I S. 2635)
Inkrafttreten am: 22. Dezember 2018
GESTA: B029
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

 

Das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Personenstandsgesetz (PStG) geändert worden ist.

Mit Wirkung zum 22. Dezember 2018 wurde § 45b PStG n.F. eingefügt. Die Vorschrift regelt die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann gemäß § 22 Abs. 3 PStG n.F. der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017,[1] welche den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis zum 31. Dezember 2018 einen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblichoder männlich zu ermöglichen.[2]

In den Medien wurde diese Möglichkeit als „Dritte Option“ oder „Drittes Geschlecht“ tituliert.

 

Quelle: Wikipedia

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